vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

1. Allgemeines

Teil I

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde

§ 1.

(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
  2. 2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 S. 54;
  3. 3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EUVerbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EUVerbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete:
  1. a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und
  2. b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  1. 6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
  2. 7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
  3. 8. Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
  4. 9. Ort der Einfuhr:
  1. a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
  2. b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
  1. 10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.

(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

  1. 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,
  2. 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,
  3. 3. der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Schlagworte

BGBl. Nr. 444/1985

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte