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§ 12 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Freischein, Inhalt

§ 12.

(1) Im Freischein sind anzugeben:

  1. 1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
  2. 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
  3. 3. der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
  4. 4. der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
  5. 5. wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.

(2) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014284

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