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§ 36a SchWStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 36a

(1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

  1. 1. wieviel Schaumwein
  1. a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
  2. b) im Betrieb verwendet wurde;
  3. c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
  1. 2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

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