zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 4
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 12.
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 15) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1. in Steuerlager oder
- 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, oder
- 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
- im Steuergebiet.
(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.
(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.
(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40223546
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