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§ 1 Finanzierung des Erwerbs der Sammlung Leopold“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

  1. 1. Zuwendungen zur Finanzierung des Erwerbes der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung bis zu 54 504 626 € in den Jahren 1995 bis 2004 und bis zu weiteren 25 435 492 € in den Jahren 2001 bis 2007 (jeweils zuzüglich einer in den Zahlungsplänen festzulegenden angemessenen Wertsicherung, jedoch ohne Verzinsung) zu leisten;
  2. 2. dafür zu sorgen, daß der zu errichtenden gemeinnützigen Privatstiftung die erforderlichen Räume für museale und Hilfszwecke möglichst im Komplex des Museumsquartiers Wien (Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, BGBl. Nr. 372/1990 (in der jeweils geltenden Fassung)) zur Verfügung gestellt werden;
  3. 3. nach Maßgabe eines von der Privatstiftung zu erstellenden und vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigenden jährlichen Budgetplanes die aus sonstigen Einnahmen der Stiftung nicht gedeckten Ausgaben des Museumsbetriebes zu tragen,

    dies alles unter der Voraussetzung, daß sichergestellt wird, daß

  1. a) die Sammlung Leopold zur Gänze in das Eigentum der zu errichtenden gemeinnützigen Privatstiftung übergeht,
  2. b) gemäß Z 1 eingegangene Verpflichtungen um die Hälfte jenes Betrages gemindert werden, der durch andere Spender als die Oesterreichische Nationalbank der zu errichtenden gemeinnützigen Privatstiftung für den Erwerb der Sammlung Leopold zugewendet wird,
  3. c) Entscheidungen, in deren Durchführung Verbindlichkeiten der Privatstiftung entstehen sollen oder mit welchen über Vermögenswerte der Privatstiftung verfügt wird, gegen den Willen der vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglieder des Stiftungsvorstandes ausgeschlossen sind,
  4. d) bei Auflösung der Privatstiftung ihr gesamtes Vermögen in das Eigentum des Bundes übergeht, der jedoch in diesem Fall verpflichtet ist, die Sammlung zu erhalten und in ihren wesentlichen Teilen als „Leopold Museum“ andauernd auszustellen.

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