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§ 103 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017 2. Art. 2 Z 227 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 103 Z 16 wird der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden, weil diese Ziffer durch BGBl. I Nr. 141/2006 aufgehoben wurde.

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 103.

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)
  1. 2. (zu § 3 Abs. 1 Z 12)
  1. 5. (zu § 4 Abs. 1)
  1. 6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)
  1. 7. (zu § 9)
  1. 8. (zu §§ 11 und 13)
  1. 9. (zu § 22 Abs. 1)
  1. 10. (zu § 22 Abs. 3)
  1. a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
  2. b) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
  3. c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
  4. d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  5. e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  6. f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
  1. aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:
  1. bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes je nachdem, welcher Wert niedriger ist in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:
  1. 11. (zu § 22 Abs. 4)
  1. 11c. (zu § 22g)

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

   

  1. 12. (zu § 23 Abs. 6)
  1. 13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)
  1. 20. (zu § 26a Abs. 6)
  1. 21. (zu § 27)
  1. b) Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
  2. c) Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
  3. d) Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:
  1. aa) Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
  2. bb) die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
  3. cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
  4. dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
  1. e) Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
  2. f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
  3. g) Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
  1. 22b. (zu § 33 Abs. 6):
  1. aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
  2. bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  1. 23. (zu § 33 Abs. 8)
  1. 24. (zu § 40 Abs. 2)
  1. 25. (zu § 42 Abs. 7)
  1. 25b. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)
  1. 27. (zu § 43, Anlage 2)
  1. 28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)
  1. 28b. (zu § 62 Z 1)
  1. 28c. Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. 28d. § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.
  3. 28e. (zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)
  1. 28f. (zum Entfall von § 62 Z 2)
  1. 28g. (zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):
  1. 29. (zu § 63 Abs. 1)
  1. 29a. § 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. 30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)
  1. 30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)
  1. 30b. (zu § 64 Abs. 6)
  1. 30d. (zu § 77 Abs. 4 und 5)
  1. 31a. (zu §§ 93 bis 93b)
  1. 32. (zu § 93 Abs. 8)
  1. 32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

2. Art. 2 Z 227 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 103 Z 16 wird der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden, weil diese Ziffer durch BGBl. I Nr. 141/2006 aufgehoben wurde.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, BGBl. Nr. 183/1955, Geschäftswert, Wirtschaftsunion, dRGBl.I S 492/1927, RGBl. Nr. 213/1905, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40195818

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