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§ 1 Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1993

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (UNEP-Fonds) für 1992 einen Betrag in der Höhe des US Dollar Gegenwertes von 5 Millionen Schilling und für 1993 und 1994 jeweils einen Betrag in der Höhe des US Dollar Gegenwertes von 6 Millionen Schilling zu leisten - unter Berücksichtigung der in der Laufzeit des Bundesgesetzes zu erwartenden Paritätsschwankungen.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

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