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§ 3 Verordnung - BMF-LiebhabereiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2024

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.

§ 3.

(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.

(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR40261131

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