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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1992/787

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1992

§ 2

Die Ausscheidung aus der Umsatzsteuerpflicht kommt bei entgeltlichen Lieferungen nicht zur Anwendung, wenn der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine Umsatzsteuerentlastung des Vorganges im Wege des Vorsteuerabzuges herbeigeführt werden kann.

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