§ 9.
Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR40087570
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