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§ 2b BFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2b.

Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Dachverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

Vorsorgeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40214678

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