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§ 1 BFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist dieEinzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie des § 41 BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und § 23 Abs. 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

  1. 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
  4. 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1. BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Finanzschuld, Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40195162

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