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§ 5 Stärkeförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 5

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat hinsichtlich der Grundsätze für alle Maßnahmen der Stärkeförderung einschließlich der quotenmäßigen Aufteilung der Menge und Förderungsmittel auf die Förderungswerber den Beirat gemäß § 6 anzuhören.

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