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§ 9 NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Aufzeichnungspflicht

§ 9.

(1) Der Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn

  1. 1. sämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
  2. 2. der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273771

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