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Artikel XII NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Artikel XII

Verschiebung der Personenstands- und Betriebsaufnahme

  1. 1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
  2. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.

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