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§ 3 Veräußerung der Anteile des Bundes an der Expo-Vienna

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1990

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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