Erhöhte Beugestrafe
§ 52a.
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Erhöhte Beugestrafe
§ 52a.
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.
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