§ 49.
Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)