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§ 87 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Verpflichtung der Arbeitgeber

§ 87.

(1) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.

(2) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.

(3) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052826

alte Dokumentnummer

N3199331975J

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