Vermerk in der Haushaltsliste
§ 60.
In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat
- 1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
- 2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.
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