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§ 6 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1988

§ 6.

(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an die Fondsbegünstigten gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049438

alte Dokumentnummer

N3198810129A

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