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Artikel 10 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

KAPITEL III – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFUHR

Artikel 10

Transitwaren

1. Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Anweisungsverfahrens befördert werden, wenn möglich, eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Außerdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen Anweisungsverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.

2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

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