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Artikel II Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Schlagworte

Parkgebühr, Lenkerauskunft

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10004477

Dokumentnummer

NOR12048855

alte Dokumentnummer

N3198649040J

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