Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1984“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2) Die andere Seite der Münze hat die Nordfassade des Schlosses Grafenegg, das Niederösterreichische Wappen sowie die Inschrift „SCHLOSS GRAFENEGG“, „NIEDERÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1984“ zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019
Gesetzesnummer
10004417
Dokumentnummer
NOR12048179
alte Dokumentnummer
N3198411231J
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