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Art. 8 § 43 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

ARTIKEL VIII

Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

§ 43

Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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