ARTIKEL VIII
Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
§ 43
Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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