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Art. 16 § 84 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1998

Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

§ 84

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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