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Art. 15 § 80 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 80

Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

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