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Artikel 3 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für

  1. a) verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;
  2. b) Eilgüterwagen;
  3. c) Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;
  4. d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.

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