vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen entsprechend dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)