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§ 3 20 Schilling – Scheidemünze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen. Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling“ zu lauten

(2) Die andere Seite der Münze hat neun Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren, zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10004324

Dokumentnummer

NOR12047355

alte Dokumentnummer

N3198020873L

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