Artikel II
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, durch neue Bescheide zu ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
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