vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)