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Artikel 1 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 1

Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.

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