Artikel 10
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)