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§ 40 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 40.

(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047033

alte Dokumentnummer

N3197924594L

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