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§ 3 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Vereinssparkassen

§ 3.

(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12046996

alte Dokumentnummer

N3197924557L

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