Artikel 61
Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen auf Grund der Artikel 59 und 60, und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062918
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