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Artikel 4 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

c) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR nach den Vorschriften dieses Abkommens befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062858

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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