c) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR nach den Vorschriften dieses Abkommens befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062858
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