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Artikel 28 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2005

Artikel 28

(1) Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen.

Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken.

(2) Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064431

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