Artikel 20
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062874
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