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Artikel 18 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.1999

Artikel 18

Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.

Schlagworte

Abgabezollamt

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062872

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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