§ 1
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
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