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§ 10 Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Abschnitt II – Ost-West-Fonds

§ 10.

Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40034496

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