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Anlage 3 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anlage 3

(Übersetzung)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK

Abschnitt 1. Bedingungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutivdirektorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die in der Entschließung „Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf die Schaffung des interregionalen Stammkapitals der Bank und damit zusammenhängende Angelegenheiten" vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank sind in Kraft getreten;

(b) die in der Entschließung „Erhöhung des genehmigten abrufbaren ordentlichen Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten" vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals ist wirksam geworden;

(c) mindestens acht nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier Staaten mit Einzelbeiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte in Höhe von mindestens 60000000 US-Dollar, haben durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank vereinbart,

  1. (i) nach Abschnitt 2 mindestens 31 100 Anteile am interregionalen Stammkapital zu zeichnen;
  2. (ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375000000 US-Dollar 1) zu den Beständen des Fonds für Sondergeschäfte beizutragen.

Das Exekutivdirektorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern (i) und (ii) vorgesehenen Anteilzeichnungen und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte herabsetzen.

Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten:

(Anm.: Tabelle als PDF dokumentiert)

Abschnitt 2. Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital

(a) Die in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten können Anteile des interregionalen Stammkapitals zeichnen.

(b) Jede Zeichnung umfaßt zumindest den vollen Betrag sowohl der eingezahlten als auch der abrufbaren Anteile am interregionalen Kapital, die dem betreffenden Staat in Abschnitt 1 zugewiesen sind, und jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber der Bank den Nachweis, daß er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(c) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

  1. (i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.
  2. (ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii) daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften oder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (ii) gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.
  3. (iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaates zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.
  4. (iv) 50 v. H. jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 v. H. jeder Rate vorzieht, legt das Exekutivdirektorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht übertragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.

(d) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

  1. (i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.
  2. (ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten zu zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe (c) Ziffer (ii) zu zahlen ist.

(e) Die interregionalen Kapitalbestände sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, daß eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalbestände gewährleistet ist.

(f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Maßnahmen ergriffen, um das interregionale Stammkapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.

Abschnitt 3. Erhöhung des Fonds für Sondergeschäfte und Beiträge dazu

(a) Vorbehaltlich dieser Allgemeinen Vorschriften werden die Bestände des Fonds für Sondergeschäfte durch Beitragsleistungen nichtregionaler Staaten im Gegenwert von 506 664 161 US-Dollar erhöht, wobei die Genehmigung dieser Allgemeinen Vorschriften durch die regionalen Mitgliedstaaten dahingehend ausgelegt wird, daß sie nicht von ihrem Recht nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Gebrauch machen wollen, einen verhältnismäßigen Anteil zu dieser Erhöhung beizutragen.

(b) Erst nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 wird eine derartige Erhöhung wirksam und sind derartige Beitragsleistungen zu erbringen.

(c) Die Beiträge der nichtregionalen Staaten zum Fonds für Sondergeschäfte entsprechen ihren Zeichnungen auf das nichtregionale Stammkapital nach Abschnitt 1 Buchstabe (c).

(d) Jeder Staat leistet seinen Beitrag in voller Höhe in seiner Landeswährung; er hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(e) Jeder Beitrag stellt in voller Höhe Landeswährung dar, auf die Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank anwendbar ist. Will ein Staat seinen Beitrag ganz oder teilweise nicht bar zahlen, so hat die Bank nach Artikel V Abschnitt 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank nicht übertragbare, unverzinsliche Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, für die das Exekutivdirektorium eine Einlösungstabelle festlegt.

(f) Die Beitragsleistungen erfolgen in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii), daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die Raten sind zu denselben Zeitpunkten zu zahlen wie die Raten des Staates zum eingezahlten interregionalen Stammkapital nach Abschnitt 2.

(g) Jede Zahlung eines Staates erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Gegenwert des US-Dollars mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars entspricht.

(h) Für die im Besitz der Bank befindlichen Währungsbeträge aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen gelten die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes in Artikel V Abschnitt 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank, als Wertmaßstab gilt für diesen Zweck jedoch der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars, die Bank kann jedoch auf diese Anpassung für den Fall verzichten, daß eine Währungsangleichung für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern der Bank erfolgt.

(i) Ungeachtet des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und in Übereinstimmung mit den herkömmlichen Methoden zur Erhöhung der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte erfolgen künftige Erhöhungen der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte in dem Verhältnis und zu den Bedingungen, die zu der betreffenden Zeit ausgehandelt werden.

Abschnitt 4. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,

(a) sobald das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;

(b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 in Kraft getreten sind und

(c) sobald der Präsident erklärt hat, daß der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:

  1. (i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegte Urschrift des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung unterzeichnet;
  2. (ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, daß er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und
  3. (iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, daß er alle notwendigen Maßnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern (i) und (ii) ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 5. Andere nichtregionale Staaten

Andere in Abschnitt 1 nicht angeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen anderen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Abschnitt 6. Nicht gezeichnetes Kapital und Beitragsquoten

Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 1 Buchstabe (c) vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte von den in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten oder von den anderen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Sondergeschäfte zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abrufbarem Kapital sowie zwischen den Beiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren. Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abrufbare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften vollzogen sein.

Abschnitt 7. Besondere Beschlußfähigkeit und Stimmenzahl

(a) Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:

  1. (i) jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf (1) die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure; (2) die Anzahl der von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zu wählenden Exekutivdirektoren; (3) Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben (d), (e) und (f) des Übereinkommens oder (4) die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalbestände nach Artikel VII Abschnitt 4 des Übereinkommens und
  2. (ii) jede Erhöhung des genehmigten interregionalen Stammkapitals nach Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens.

b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiemit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, daß die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 vH der Gesamtstimmenzahl oder iii) Kanadas unter 4 vH der Gesamtstimmenzahl sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschließung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals der Bank festzulegen, daß 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, 2. die Bestimmung über den jeweiligen Hundertsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in bezug auf Ziffer i) und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer ii) bzw. Ziffer iii) aufgehoben werden kann und 3. ein Mitglied der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.

Abschnitt 8. Änderung der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren

Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b) Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a) bezeichneten Entschließung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen mindestens drei Exekutivdirektoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren geändert und erhalten den in Anlage I enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.

Abschnitt 9. Anzahl der Exekutivdirektoren

Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren der Bank über eine Gesamtzahl von 14 Exekutivdirektoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.

Abschnitt 10. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, daß mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe (c) erfüllt haben.

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1) US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Schlagworte

Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10004253

Dokumentnummer

NOR40100525

Zusatzdokumente: Tabellen Anlage 3 

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