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Artikel 7 Abgabenänderungsgesetz 1975

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ARTIKEL VII

Artikel 7

Umstellung zivilrechtlicher Verträge

Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1975 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1976 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.

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