§ 1
Die nachstehenden Forderungen des Bundes gegen die Stadtbetriebe Linz-Gesellschaft mbH, und zwar
Schilling | ||
1. | Forderungen aus der Gewährung von Bundesbeiträgen zur Förderung des wasserbautechnischen Ausbaues des Hafens nach § 5 Abs. 2 Wasserbautenförderungsgesetz im Betrage von | 18,138.242,93 |
zuzüglich | ||
2. | eines Zinsenpauschales im Betrag von | 2,509.260,36 |
Zusammen | 20,647.503,29 |
gelten rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
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