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ARTIKEL III Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1975

ARTIKEL III

1. Das der Regierung der Republik Sambia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist nach 7 tilgungsfreien Jahren innerhalb von 25 Jahren zurückzuzahlen.

2. Die Regierung der Republik Sambia wird der österreichischen Bundesregierung das nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen in 18 Raten zurückzahlen, von denen sich 17 auf je 1 Million Schilling und eine auf 1,5 Millionen Schilling belaufen.

3. Die erste Rückzahlung wird am 31. Dezember 1982 geleistet. Die übrigen Rückzahlungen werden jährlich am 31. Dezember eines jeden Jahres geleistet.

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