vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 9

Die Bestimmungen des § 3 gelten für Mitglieder der Gutachterausschüsse sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte