§ 15
Den gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen gebührt Aufwandsentschädigung nach § 14.
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Den gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen gebührt Aufwandsentschädigung nach § 14.
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