Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Max Reinhardt, umgeben von der Umschrift „Max Reinhardt“ und die Jahreszahlen „1873-1943-1973“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Gesetzesnummer
10004158
Dokumentnummer
NOR12045802
alte Dokumentnummer
N3197320105J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)